Oft sieht man in Halle am Straßenrand prall gefüllte Kartons mit der Aufschrift “zu verschenken”. Doch die gut gemeinten Spenden teuer werden!
Bücher, Geschirr oder Kleidung: Viele stellen Aussortiertes, das für die Tonne zu schade ist, gerne in einer Kiste auf die Straße. Mit dem Hinweis “zu verschenken” versehen, sollte dies doch kein Problem sein – denn es kennzeichnet, dass es sich hierbei nicht um Müll handelt.
Jedoch ist dies ein Denkfehler, erklärt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU). Denn trotz der gut gemeinten Absicht handelt es sich um eine “wilde Müllablagerung”, so der VKU. Der Verband geht sogar noch weiter: “Erbarmt sich niemand zügig der abgestellten Sachen, handelt es sich um eine illegale Ablagerung und es drohen für die Entsorgung Bußgelder”, so eine Sprecherin.
Wie hoch das Bußgeld ausfällt, hängt von den in der Kiste vorhandenen Gegenständen ab – und natürlich von der Menge. Handelt es sich laut Bußgeldkatalog um “mehrere unbedeutende Produkte einer Art, Gegenstände von gewisser Bedeutung (Geschirr, Kochtopf, Kleidungsstücke und Ähnliches)”, kann die Geldstrafe bei bis zu 200 Euro liegen.
Haben die Gegenstände “scharfe Kanten”, erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 300 Euro. Wenn das Ordnungsamt als Richtmaß jedoch die abgestellte Kiste und nicht “einzelne Gegenstände kleinen Umfangs” wie Radio, Stuhl, Korb sieht, drohen dem “Spender” bis zu 250 Euro Strafe.
Werden Flüssigkeiten “verschenkt”, kann sich die Geldstrafe sogar auf 500 Euro und mehr erhöhen. Bei Elektrogeräten sogar auf bis zu 5.000 Euro.
Wer ein Bußgeld umgehen möchte, müsste für seine “Zu verschenken”-Kiste einen Antrag zur Sondernutzung des öffentlichen Bürgersteigs stellen, erklärt das Ordnungsamt. Das Recht ermögliche es Verbrauchern, die Kiste sogar über mehrere Tage am Straßenrand stehenzulassen. Allerdings können hierfür Nutzungsgebühren im zwei- oder dreistelligen Bereich anfallen.
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- Bild: Sperrmüll/Wolfgang Eckert/Pixabay: Bild: Sperrmüll/Wolfgang Eckert/Pixabay
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